»Für den Nationalsozialismus ist der Rassegedanke einer der
Grundpfeiler seiner Weltanschauung. Für ihn steht fest, daß das Erbe
des Blutes, d.h. die erbmäßige Anlage in ausschlaggebender Weise den
Einzelmenschen in körperlicher wie seelischer Beziehung gestaltet.
Diese Erkenntnis aber zu verwirklichen, ist Zweck der
Rassegesetzgebung der nationalsozialistischen Regierung. Ihr Kampf
geht um die Erhaltung unseres Volkes. Ihr Endziel ist, durch
geeignete Maßnahmen die wertvollen Erbströme unseres Volkes immer
stärker fließen zu lassen, die minderwertigen hingegen nach und nach
zum Versiegen zu bringen.«
»Bedenkt man ferner, daß der Gesetzgeber sich die Förderung einer
gesunden Rasse durch Ausmerzung minderwertiger und verbrecherischer
Elemente im hohen Maße angelegen sein läßt, so glauben wir mit
vollem Recht, die Behauptung aufstellen zu dürfen, daß die
Entmannung als weiteres Mittel neben der Sterilisation im Kampf um
die rassischen Belange unseres Volkes eingesetzt werden soll. Die
Entmannung beraubt den Verbrecher seiner Zeugungsfähigkeit und
verhindert auf diese Weise eine weitere Verseuchung des Volkes mit
dieser Verbrechensneigung.«
»Ob das Volk für eine Ausscheidung des Minderwertigen durch
Tötung bereits Verständnis aufzubringen vermag, mag dahingestellt
bleiben, sicher aber begrüßt es heute zumindest die Ausrottung des
Sittlichkeitsverbrechers und damit die Verhütung einer asozialen
Nachkommenschaft. Der rassischen Aufartung aber hat das gesamte
Recht zu dienen.«
siehe auch: Brief Dr. Rodenberg, SS-Sturmbannführer, z. Zt. im Reichssicherheitshauptamt, an RJM, Ministerialrat Rietzsch