Nico Wahl
Die
Situation homosexueller Personen unterscheidet sich von den meisten
anderen Opfergruppen insofern, weil Homosexuelle sowohl vor wie nach
dem National-sozialismus strafrechtlich verfolgt wurden.
Das österreichische
Strafgesetzbuch von 1852 normierte in § 129 lit b bis 1972 die
Verfolgung homosexueller Männer und zum Unterschied zur
reichsdeutschen Gesetzgebung auch Frauen. Der NS-Staat verschärfte
die Verfolgung der auch vor 1933 in der Weimarer Republik strafbar
gewesenen Homosexualität (§ 175 des Strafgesetzes) 1935 noch
beträchtlich.
Im Fall der Niederschlagung des so genannten Röhm
Putsches im Juni 1934 wurde das Stigma der Homosexualität ganz
bewusst zur moralischen Rechtfertigung einer politischen
Säuberungsaktion innerhalb der eigenen Reihen herangezogen. 1936
wurde in Berlin die Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität
und Abtreibung gegründet.
In den Jahren 1937 und 1938 folgte schließlich eine
Welle politisch motivierter Prozesse, in denen Homosexualität als
praktischer Verfolgungsgrund vorgeschoben wurde. Es setzte eine
massive Verfolgung jener Jugendorganisationen ein, die sich
außerhalb der Hitler-Jugend befanden, respektive jener Gruppen, die
trotz ihrer Eingliederung in die Hitler-Jugend ihre eigene Struktur
und ihren Zusammenhalt bewahrt hatten.
Zur Zeit des "Anschlusses" war die Verfolgung
Homosexueller im Deutschen Reich so weit ausgereift, dass auch auf
österreichischem Gebiet sofort damit begonnen werden konnte.
Parallel zum Anstieg der Verurteilungen an sich stieg nun auch das
Ausmaß der verhängten Strafen, wobei hier noch das österreichische
Recht zur Anwendung kam.
Albert Müller, Christian Fleck: Unzucht wider die
Natur. Gerichtliche Verfolgung der Unzucht mit Personen gleichen
Geschlechts in Österreich von den 1930er Jahren bis zu den 1950er
Jahren. In: ÖZG.
Die 1941 durchgeführte Änderung des Reichsstrafgesetzbuches
(§1) sah nun auch für das Gebiet des ehemaligen Österreich vor, dass
"gefährliche Gewohnheitsverbrecher" sowie "Sittlichkeitsverbrecher"
mit dem Tod bestraft werden sollten. Allein im Jahr 1943 fällte das
Wiener Sondergericht vier Todesstrafen auf Grund dieser Regelung.
Insgesamt wurden von den Wiener Gerichten fast 700, von den
Gerichten österreichweit über 3.000 Personen wegen Homosexualität
verfolgt.
LG Akten österreichweit Materialien des Projektes
Müller/Fleck, Datenmaske mit Einzelfallerhebungen Bestand von über
3000 registrierten Verfolgten aus der Zeit 1938-1945. Siehe dazu
Müller, Fleck, Unzucht wider die Natur.
Die Verfolgung nach österreichischem Strafrecht, das
weiterhin angewandt wurde, betraf theoretisch homosexuelle Männer
und Frauen in gleicher Weise, in der praktischen Durchführung zeigt
sich jedoch, dass Frauen, obwohl auch sie aktiv von der Gestapo und
Kriminalpolizei verfolgt wurden, in zahlenmäßig wesentlich
geringerem Ausmaß betroffen waren. Dies liegt zum einen
möglicherweise daran, dass bei Frauen andere Delikte angenommen
wurden (genannt wird immer wieder die Verfolgung als sogenannte
Asoziale), zum anderen auch an der Rolle, welche die
Nationalsozialisten für Frauen im Allgemeinen vorsahen.
Hans Marsálek hat in seiner Zusammenstellung der
Häftlingszahlen für das KZ Mauthausen versucht, die Zahl der
Häftlinge festzustellen, die auf Grund von Homosexualität
eingewiesen wurden und ist auf ca. 130 DR-Häftlinge gekommen.
Hans Marsálek: Geschichte des Konzentrationslagers
Mauthausen. 3. Aufl. Wien 1995. S. 138.
Über polnische und tschechische als Homosexuelle
Inhaftierte die in den diversen SS-Häftlingslisten ebenfalls zu
finden sind macht Marsálek keine Angaben. Homosexuelle Polizei-
und SS-Angehörige mussten mit der Hinrichtung rechnen,
Wehrmachtsangehörige wurden meist in Lager interniert, wo sie
hingerichtet wurden.
Hoffschildt gibt fast 7.000 Personen an, die von der
Wehrmachtsgerichtsbarkeit verfolgt wurden.
Im Zuge der Homosexuellenverfolgung kann kein
systematischer Vermögensentzug festgestellt werden. Gezielten
Vermögensentzug von Gütern unter Verwendung des § 129 Abs.1 lit. b
als Vorwand gab es allerdings bei Angehörigen des Klerus. Vor allem
Klöster wurden mit dem Vorwurf der Homosexualität konfrontiert, die
Ordenshäuser aufgelöst und von Staat und Partei übernommen. Der
Vermögensentzug betraf in diesen Fällen Immobilien ebenso wie
klostereigene Wirtschaftsbetriebe. Beispielhaft genannt sei hier das
Servitenkloster in Innsbruck. Nach der Verhaftung zahlreicher
Ordensbrüder unter dem Vorwurf der Homosexualität wurde die
sofortige Schließung und Besetzung des Klosters durch die Geheime
Staatspolizei auf Grund der Verordnung über Einziehung volks- und
staatsfeindlichen Vermögens im Lande Österreich angeordnet. In allen
anderen Fällen scheinen finanzielle Überlegungen bei der Verfolgung
zweitrangig gewesen zu sein.
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